Datenschutz in Behörden
Der Datenschutz in Behörden unterscheidet sich nicht grundsätzlich von dem in Unternehmen. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten, der Auswirkungen haben können. Im Gegensatz zu dem “nicht-öffentlichen” Bereich ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, verpflichtet einen Beauftragten für den Datenschutz zu stellen (§8a NDSG). In der Praxis ist es oft so, dass ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt wird, der oft nicht vor Ort ist. Daraus resultiert, dass technische und organisatorische Maßnahmen einer Latenz unterworfen sind, die das Arbeiten in der Praxis umständlich machen.
Ziel unserer Arbeit ist es, eine praktikable, gesetzeskonforme Datenschutzorganisation in Ihrer Behörde aufzubauen bzw. zu begleiten und Ihnen Hilfsmittel an die Hand zu geben, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen und nicht behindern.